Die Revision führt zu einer rechtlichen Überprüfung der Berufungsurteile durch den BGH.
§ 542 ZPO → Statthaftigkeit der Revision
§ 543 ZPO → Zulässigkeit der Revision
§ 547 ZPO → Absolute Revisionsgründe
§ 548 ZPO → Revisionsfrist
§ 545 ZPO → Revisionsgründe
§ 551 ZPO → Revisionsbegründung
§ 552a ZPO → Beschluss über die Zurückweisung der Revision
§ 554 ZPO → Anschlußrevision
§ 559 ZPO → Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
→ Streitwert der Revision
→ Gang des Revisionsverfahrens
→ Nichtzulassung der Revision
→ Eingrenzung der Zulassung der Revision
Zwar kann das Revisionsgericht die Auslegung eines Schutzanspruchs grundsätzlich selbst vornehmen, weil die Auslegung Rechterkenntnis und dem-gemäß nicht dem Tatrichter vorbehalten ist . 1) Wie jede Auslegung wird jedoch auch die Auslegung des Schutzanspruchs auf tatsächlicher Grundlage getroffen, zu der neben den objektiven technischen Gegebenheiten auch ein bestimmtes Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen sowie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und methodische Herangehensweise dieser Fachleute gehören, die das Ver-ständnis des Anspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können. 2) Denn zu ermitteln ist, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt. 3)
Hat der Tatrichter keine eigene Auslegung des Patentanspruchs oder Schutzanspruchs vorgenommen, fehlt dem Revisionsgericht regelmäßig die Grundlage für die Prüfung, ob sämtliche notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Auslegung rechtsfehlerfrei festgestellt sind und ob bei erneuter Prüfung durch das Berufungsgericht ergänzende tatrichterliche Feststellungen zu erwarten sind. Auch ist den Parteien in einem solchen Fall die Möglichkeit verschlos-sen, die für die Anspruchsauslegung relevanten tatsächlichen Annahmen als verfahrensfehlerhaft getroffen oder unvollständig zu rügen. Die fehlende Auslegung des Anspruchs durch das Berufungsgericht erfordert daher in der Regel die Zurückverweisung der Sache.4)
Die Auslegung der Anträge als Prozesserklärungen hat das Revisionsgericht in vollem Umfang zu überprüfen.5)
Die Auslegung der Erklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht dürfen vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind.6)
Der Beurteilung durch das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegen auch zu den Prozessakten gereichte Anlagen, Produkte und Modelle, die vom Berufungsgericht konkret in Bezug genommen worden sind.7)
§§ 511 - 577 ZPO → Rechtsmittel