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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:revisionsgruende

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Revisionsgründe

§ 545 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Gründe fest, auf denen eine Revision gestützt werden kann.

§ 545 (1) ZPO → Revision auf Rechtsverletzung gestützt
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

§ 545 (2) ZPO → Keine Revision bei unrichtiger Zuständigkeitsannahme
Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

siehe auch

ZPO, Buch 5, Abschnitt 1, Titel 1 → Revision
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, wobei die Revision nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden kann und nicht auf die unrichtige Annahme oder Verneinung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht.

verfahrensrecht/revisionsgruende.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/12 10:11 von mfreund