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verfahrensrecht:gang_des_revisionsverfahrens

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Gang des Revisionsverfahrens

  • Einlegung beim BGH als Revisionsgericht (§ 549). Es gibt keine Revision mehr beim bayerischen Oberlandesgericht.
  • Die Revisionsbegründung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils einzureichen (§ 551 II). Ohne Einwilligung des Gegners kann die Revisionsbegründungsfrist einmal um zwei Monate verlängert werden (§ 551 II S. 6). Es ist unter den BGH-Anwälten ungeschriebenes Gesetz, dass in weitere Fristverlängerungen eingewilligt wird (vgl. § 551 II S. 5). Jedoch stehen dem möglicherweise die Weisungen des Mandanten entgegen.
  • Zulässigkeitsprüfung von Amts wegen nach § 552 I. Die unzulässige Revision kann. durch Beschluss verworfen werden (§ 552 II).
  • Terminsbestimmung (§ 553). Eine „Annahmeberatung“ des BGH wie bei der früheren Wertrevision gibt es nicht mehr. Folglich geht man heute in die müV beim BGH ohne zu wissen, wie der Senat den Fall sieht. Früher gab die Annahme durch den BGH bereits einen gewissen Anhaltspunkt, dass der Fall nicht als hoffnungslos angesehen wird.

Da die Zahl der beim BGH zugelassenen Anwälte sehr klein ist, empfiehlt es sich unbedingt, rechtzeitig einen BGH-Anwalt zu reservieren.

siehe auch

§§ 542 - 566 ZPO → Revision

verfahrensrecht/gang_des_revisionsverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1