→ EUGVVO (Brüssel-I-VO, Brüssel-Ia-VO)
→ EUGVÜ
→ Brüssel-I-Verordnung
→ Brüssel-Ia-Verordnung
→ Rom-II-VO
→ Rom-I-VO
LuGÜ II → Lugano-Übereinkommen
Art. 2 Abs. 1 Brüssel-I-VO → Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes bzw. Sitzes
Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO → Internationaler Gerichtsstand des Erfüllungsortes
Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO → Internationaler Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
Art. 15-17 Brüssel-I-VO → Internationale Verbrauchersachen
Artikel 97 (1) GMV → Internationale Zuständigkeit
→ Territorialitätsprinzip
→ Territorialitätsprinzip (Markenrecht)
→ Anwendbares Recht
→ Internationale Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem Internet
→ Örtliche Zuständigkeit
→ Italienisches Torpedo
Die internationale Zuständigkeit ist eine Frage des internationalen Prozeß- bzw. Privatrechts (IPR).
Soweit keine anderen Vorschriften Vorrangig sind (→ EUGVVO, → Lugano-Übereinkommen), ergibt sich die internationale Zuständigkeit mittelbar aus den Bestimmungen für die örtliche Zuständigkeit.1) Diese richtet sich nach § 32 ZPO. [→ Zuständigkeit]
Dies gilt z.B. für Liechtenstein, das weder EU-Mitgliedstaat ist, noch dem Lugano-Übereinkommen beigetreten ist.2)
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen.3)
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Die Prüfung ist nicht durch § 576 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen; für das Rechtsbeschwerdeverfahren gilt nichts anderes als für das Revisionsverfahren, in dem § 545 Abs. 2 ZPO der Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht entgegensteht.4)
Die Zuständigkeit bei Streitfällen mit EU-Auslandsbezug richtet sich nach dem der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), die weitgehend das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) abgelöst hat.
→ EUGVVO (Brüssel-I-VO)
→ EUGVÜ
Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO → Internationaler Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Verfahrensrecht)
Die Internationale Zuständigkeit kann sich auch nach dem Lugano-Übereinkommen richten. Dies ist z.B. bei der Schweiz der Fall, die kein EU-Land ist, aber dem Lugano-Übereinkommen beigetreten ist.
Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gehört zu den in Art. 96 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 genannten Klagen. Wegen der Sachnähe zur Verletzung oder drohenden Verletzung der Gemeinschaftsmarke erfasst die ausschließliche sachliche Zuständigkeit nach Art. 96 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 auch Klagen über Nebenansprüche, die aus einer Verletzung der Gemeinschaftsmarke erwachsen (vgl. zu Art. 92 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 40/94: BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 11/04, GRUR 2007, 705 Rn. 14 = WRP 2007, 960 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten; Müller in BeckOK UMV/Büscher/Kochendörfer, 6. Edition, Stand: 26.06.2017, Art. 96 Rn. 6). Hierzu gehören Ansprüche auf Erstattung von vorgerichtlichen Abmahnkosten.5)