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verfahrensrecht:allgemeiner_gerichtsstand_des_wohnsitzes_bzw._sitzes

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Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes bzw. Sitzes

Nach Art. 2 Abs. 1 EuGGVO kann jede Person, die ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstatt hat, an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden. Es kommt nicht auf die Staatsangehörigkeit an.

siehe auch

verfahrensrecht/allgemeiner_gerichtsstand_des_wohnsitzes_bzw._sitzes.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1