Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
§ 253 (4) ZPO → Allgemeine Vorschriften bezüglich der Klageschrift
§ 130 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen, um die ordnungsgemäße Bearbeitung und den Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.
§ 130 (1) ZPO → Bezeichnung der Parteien und des Gerichts
Erfordert die Angabe der Parteien, ihrer Vertreter, des Gerichts und des Streitgegenstandes sowie die Zahl der Anlagen.
§ 130 (1a) ZPO → Angaben für elektronische Dokumente
Verlangt die notwendigen Angaben für die Übermittlung elektronischer Dokumente, sofern möglich.
§ 130 (2) ZPO → Anträge der Partei
Beschreibt die Anträge, die die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt.
§ 130 (3) ZPO → Begründung der Anträge
Fordert die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse.
§ 130 (4) ZPO → Erklärung zu Behauptungen des Gegners
Verlangt eine Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners.
§ 130 (5) ZPO → Beweismittel
Erfordert die Bezeichnung der Beweismittel und eine Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel.
§ 130 (6) ZPO → Unterschrift des Schriftsatzes
Fordert die Unterschrift der verantwortlichen Person, bei Telefaxübermittlung die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der Anforderungen an Schriftsätze, Fristen und die Verfahrensführung, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Zivilprozesses zu gewährleisten.