Inhalt der Schriftsätze

130 ZPO

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
  2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
  3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
  4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
  5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
  6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

siehe auch

§ 253 (4) ZPO → Allgemeine Vorschriften bezüglich der Klageschrift

Inhalt der Schriftsätze

§ 130 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen, um die ordnungsgemäße Bearbeitung und den Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.

§ 130 (1) ZPO → Bezeichnung der Parteien und des Gerichts
Erfordert die Angabe der Parteien, ihrer Vertreter, des Gerichts und des Streitgegenstandes sowie die Zahl der Anlagen.

§ 130 (1a) ZPO → Angaben für elektronische Dokumente
Verlangt die notwendigen Angaben für die Übermittlung elektronischer Dokumente, sofern möglich.

§ 130 (2) ZPO → Anträge der Partei
Beschreibt die Anträge, die die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt.

§ 130 (3) ZPO → Begründung der Anträge
Fordert die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse.

§ 130 (4) ZPO → Erklärung zu Behauptungen des Gegners
Verlangt eine Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners.

§ 130 (5) ZPO → Beweismittel
Erfordert die Bezeichnung der Beweismittel und eine Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel.

§ 130 (6) ZPO → Unterschrift des Schriftsatzes
Fordert die Unterschrift der verantwortlichen Person, bei Telefaxübermittlung die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der Anforderungen an Schriftsätze, Fristen und die Verfahrensführung, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Zivilprozesses zu gewährleisten.