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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:begruendung_der_antraege

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Begründung der Anträge

§ 130 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) fordert die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse.

§ 130 (3) ZPO

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;

siehe auch

§ 130 ZPO → Inhalt der Schriftsätze
Legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen.

verfahrensrecht/begruendung_der_antraege.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:55 von 127.0.0.1