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§ 130 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) fordert die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
§ 130 ZPO → Inhalt der Schriftsätze
Legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen.
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