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§ 130 (6) der Zivilprozessordnung (ZPO) fordert die Unterschrift der verantwortlichen Person, bei Telefaxübermittlung die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
§ 130 ZPO → Inhalt der Schriftsätze
Legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen.
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