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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:bezeichnung_der_parteien_und_des_gerichts

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Bezeichnung der Parteien und des Gerichts

§ 253 (2) Nr. 1 ZPO

Die Klageschrift muss enthalten die Bezeichnung der Parteien [→ Parteibezeichnung] und des Gerichts Gerichtsbezeichnung;

siehe auch

Bezeichnung der Parteien und des Gerichts

§ 130 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert die Angabe der Parteien, ihrer Vertreter, des Gerichts und des Streitgegenstandes sowie die Zahl der Anlagen.

§ 130 (1) ZPO

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;

siehe auch

§ 130 ZPO → Inhalt der Schriftsätze
Legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen.

verfahrensrecht/bezeichnung_der_parteien_und_des_gerichts.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:55 von 127.0.0.1