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§ 130 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt eine Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
§ 130 ZPO → Inhalt der Schriftsätze
Legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen.
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