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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:erklaerung_zu_behauptungen_des_gegners

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Erklärung zu Behauptungen des Gegners

§ 130 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt eine Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners.

§ 130 (4) ZPO

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;

siehe auch

§ 130 ZPO → Inhalt der Schriftsätze
Legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen.

verfahrensrecht/erklaerung_zu_behauptungen_des_gegners.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:55 von 127.0.0.1