Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung

§ 298a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Führung von Prozessakten in elektronischer Form und die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen zur Umsetzung dieser Regelungen.

§ 298a (1) ZPO → Einführung der elektronischen Akte
Ermöglicht die elektronische Führung von Prozessakten und regelt die Zuständigkeit der Bundesregierung und der Landesregierungen zur Bestimmung der Rahmenbedingungen.

§ 298a (1a) ZPO → Verpflichtende elektronische Aktenführung ab 2026
Legt fest, dass ab dem 1. Januar 2026 Prozessakten elektronisch geführt werden müssen und beschreibt die organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen.

§ 298a (2) ZPO → Übertragung von Papierdokumenten in elektronische Form
Regelt die Übertragung von Papierdokumenten in elektronische Form und die Anforderungen an die Übereinstimmung und den Übertragungsnachweis.

§ 298a (3) ZPO → Weiterführung von Papierakten in elektronischer Form
Ermächtigt die Regierungen, die Weiterführung von vor dem 1. Januar 2026 angelegten Papierakten in elektronischer Form zu regeln.

§ 298a (4) ZPO → Standards für die Übermittlung elektronischer Akten
Ermächtigt die Bundesregierung zur Bestimmung der Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Aktenführung und elektronische Kommunikation
Regelt die Führung von Prozessakten und die elektronische Kommunikation im Zivilverfahren, einschließlich der Bedingungen für die elektronische Aktenführung und die Übermittlung von Dokumenten.