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verfahrensrecht:weiterfuehrung_von_papierakten_in_elektronischer_form

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Weiterführung von Papierakten in elektronischer Form

§ 298a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt die Regierungen, die Weiterführung von vor dem 1. Januar 2026 angelegten Papierakten in elektronischer Form zu regeln.

§ 298a (3) ZPO

Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

siehe auch

§ 298a ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Führung von Prozessakten in elektronischer Form und die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen zur Umsetzung dieser Regelungen.

verfahrensrecht/weiterfuehrung_von_papierakten_in_elektronischer_form.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:28 von 127.0.0.1