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verfahrensrecht:uebertragung_von_papierdokumenten_in_elektronische_form

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Übertragung von Papierdokumenten in elektronische Form

§ 298a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Übertragung von Papierdokumenten in elektronische Form und die Anforderungen an die Übereinstimmung und den Übertragungsnachweis.

§ 298a (2) ZPO

Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.

siehe auch

§ 298a ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Führung von Prozessakten in elektronischer Form und die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen zur Umsetzung dieser Regelungen.

verfahrensrecht/uebertragung_von_papierdokumenten_in_elektronische_form.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:28 von 127.0.0.1