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verfahrensrecht:verpflichtende_elektronische_aktenfuehrung_ab_2026

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Verpflichtende elektronische Aktenführung ab 2026

§ 298a (1a) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass ab dem 1. Januar 2026 Prozessakten elektronisch geführt werden müssen und beschreibt die organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen.

§ 298a (1a) ZPO

Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

siehe auch

§ 298a ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Führung von Prozessakten in elektronischer Form und die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen zur Umsetzung dieser Regelungen.

verfahrensrecht/verpflichtende_elektronische_aktenfuehrung_ab_2026.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:28 von 127.0.0.1