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verfahrensrecht:einfuehrung_der_elektronischen_akte

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Einführung der elektronischen Akte

§ 298a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die elektronische Führung von Prozessakten und regelt die Zuständigkeit der Bundesregierung und der Landesregierungen zur Bestimmung der Rahmenbedingungen.

§ 298a (1) ZPO

Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind.

siehe auch

§ 298a ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Führung von Prozessakten in elektronischer Form und die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen zur Umsetzung dieser Regelungen.

verfahrensrecht/einfuehrung_der_elektronischen_akte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:28 von 127.0.0.1