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verfahrensrecht:standards_fuer_die_uebermittlung_elektronischer_akten

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Standards für die Übermittlung elektronischer Akten

§ 298a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt die Bundesregierung zur Bestimmung der Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten.

§ 298a (4) ZPO

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.

siehe auch

§ 298a ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Führung von Prozessakten in elektronischer Form und die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen zur Umsetzung dieser Regelungen.

verfahrensrecht/standards_fuer_die_uebermittlung_elektronischer_akten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:28 von 127.0.0.1