§ 481 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Art und Weise der Eidesleistung, sowohl mit als auch ohne religiöse Beteuerung, sowie die Möglichkeit, eine Beteuerungsformel einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft zu verwenden.
§ 481 (1) ZPO → Eid mit religiöser Beteuerung
Beschreibt die Form der Eidesleistung mit religiöser Beteuerung, bei der der Schwurpflichtige die Worte „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ spricht.
§ 481 (2) ZPO → Eid ohne religiöse Beteuerung
Regelt die Eidesleistung ohne religiöse Beteuerung, bei der der Schwurpflichtige die Worte „Ich schwöre es.“ spricht.
§ 481 (3) ZPO → Verwendung einer Beteuerungsformel einer Religionsgemeinschaft
Erlaubt es dem Schwurpflichtigen, eine Beteuerungsformel seiner Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft dem Eid hinzuzufügen.
§ 481 (4) ZPO → Erheben der rechten Hand bei der Eidesleistung
Empfiehlt, dass der Schwörende die rechte Hand bei der Eidesleistung erhebt.
§ 481 (5) ZPO → Individuelle Eidesformel bei mehreren Schwurpflichtigen
Bestimmt, dass bei mehreren Schwurpflichtigen die Eidesformel von jedem einzeln gesprochen wird.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 11 → Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
Regelt die formalen Anforderungen und Abläufe bei der Abnahme von Eiden und Bekräftigungen im Zivilprozess, einschließlich der verschiedenen Formen des Eides und der Bedingungen für dessen Ableistung.