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verfahrensrecht:erheben_der_rechten_hand_bei_der_eidesleistung

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Erheben der rechten Hand bei der Eidesleistung

§ 481 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) empfiehlt das Erheben der rechten Hand bei der Eidesleistung.

§ 481 (4) ZPO

Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

siehe auch

§ 481 ZPO → Eidesformel
Regelt die Art und Weise der Eidesleistung, sowohl mit als auch ohne religiöse Beteuerung.

verfahrensrecht/erheben_der_rechten_hand_bei_der_eidesleistung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:26 von 127.0.0.1