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verfahrensrecht:verwendung_einer_beteuerungsformel_einer_religionsgemeinschaft

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Verwendung einer Beteuerungsformel einer Religionsgemeinschaft

§ 481 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es, eine Beteuerungsformel einer Religionsgemeinschaft dem Eid hinzuzufügen.

§ 481 (3) ZPO

Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.

siehe auch

§ 481 ZPO → Eidesformel
Regelt die Art und Weise der Eidesleistung, sowohl mit als auch ohne religiöse Beteuerung.

verfahrensrecht/verwendung_einer_beteuerungsformel_einer_religionsgemeinschaft.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:26 von 127.0.0.1