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verfahrensrecht:individuelle_eidesformel_bei_mehreren_schwurpflichtigen

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Individuelle Eidesformel bei mehreren Schwurpflichtigen

§ 481 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen wird.

§ 481 (5) ZPO

Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.

siehe auch

§ 481 ZPO → Eidesformel
Regelt die Art und Weise der Eidesleistung, sowohl mit als auch ohne religiöse Beteuerung.

verfahrensrecht/individuelle_eidesformel_bei_mehreren_schwurpflichtigen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:26 von 127.0.0.1