Anzeigen:
§ 481 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen wird.
Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.
§ 481 ZPO → Eidesformel
Regelt die Art und Weise der Eidesleistung, sowohl mit als auch ohne religiöse Beteuerung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de