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§ 481 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Form der Eidesleistung mit religiöser Beteuerung.
Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“ vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel): „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“
§ 481 ZPO → Eidesformel
Regelt die Art und Weise der Eidesleistung, sowohl mit als auch ohne religiöse Beteuerung.
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