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verfahrensrecht:eid_mit_religioeser_beteuerung

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Eid mit religiöser Beteuerung

§ 481 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Form der Eidesleistung mit religiöser Beteuerung.

§ 481 (1) ZPO

Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“ vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel): „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“

siehe auch

§ 481 ZPO → Eidesformel
Regelt die Art und Weise der Eidesleistung, sowohl mit als auch ohne religiöse Beteuerung.

verfahrensrecht/eid_mit_religioeser_beteuerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:26 von 127.0.0.1