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verfahrensrecht:eid_ohne_religioese_beteuerung

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Eid ohne religiöse Beteuerung

§ 481 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Eidesleistung ohne religiöse Beteuerung.

§ 481 (2) ZPO

Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: „Sie schwören“ vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel): „Ich schwöre es.“

siehe auch

§ 481 ZPO → Eidesformel
Regelt die Art und Weise der Eidesleistung, sowohl mit als auch ohne religiöse Beteuerung.

verfahrensrecht/eid_ohne_religioese_beteuerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:26 von 127.0.0.1