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§ 481 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Eidesleistung ohne religiöse Beteuerung.
Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: „Sie schwören“ vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel): „Ich schwöre es.“
§ 481 ZPO → Eidesformel
Regelt die Art und Weise der Eidesleistung, sowohl mit als auch ohne religiöse Beteuerung.
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