Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 12/01 S. 1
Die Brüssel-I-Verordnung ist durch Art. 80 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [→ Brüssel-Ia-Verordnung] vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1) mit Wirkung ab dem 10. Januar 2015 aufgehoben worden.
→ Brüssel-Ia-Verordnung
→ EuGVVO
Art. 2 Abs. 1 EuGGVO → Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes bzw. Sitzes
Art. 5 Nr. 1 EuGGVO → Internationaler Gerichtsstand des Erfüllungsortes
Art. 5 Nr. 3 EuGGVO → Internationaler Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
Art. 15-17 EuGGVO → Internationale Verbrauchersachen
Artikel 27 EuGVVO → Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten
Artikel 15-17 EuGVVO → Verbrauchersachen
Art. 28 EuGVVO → In Zusammenhang stehende Klagen zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten
Art. 22 Nr. 4 EuGVVO → Internationaler Gerichtsstand bei Klagen auf Nichtigerklärung oder Löschung eines Schutzrechts
Art. 22 Nr. 4 EuGVVO → Internationaler Gerichtsstand der Widerklage
Art. 27 bis 34 EGBGB → aufgehoben
Die Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht sind mittlerweile aufgehobenen. Diese Vorschriften sind durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) abgelöst worden. Diese Verordnung wird nach ihrem Art. 28 aber (nur) auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind. Auf Verträge, die davor geschlossen wurden, sind weiterhin die Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB anzuwenden.1)
Die Europäische Kommission hat am 29. Juli 2013 vorgeschlagen, den Rechtsrahmen für einen EU‑weiten Patentschutz zu vervollständigen und die EU-Vorschriften über die Rechtsprechung der Gerichte sowie die Anerkennung von Urteilen („Brüssel-I-Verordnung“) zu aktualisieren. Diese Änderungen werden den Weg für ein europäisches Patentgericht – das Einheitliche Patentgericht (EPG) – ebnen, das nach Ratifizierung der entsprechenden Vorschriften eingesetzt werden soll. 2)
Die Kommission schlägt vor, durch eine Änderung der Brüssel-I-Verordnung zu präzisieren, wie die gerichtliche Zuständigkeit im Kontext des Einheitlichen Patentgerichts geregelt ist und in welcher Form die Verordnung für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht sind, und den übrigen Mitgliedstaaten gelten soll.3)
Die Zuständigkeit bei Streitfällen mit EU-Auslandsbezug richtet sich nach dem der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(EuGVVO), die weitgehend das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) abgelöst hat.
Ein Rückgriff auf nationale Vorschriften ist nur noch zulässig, wenn der Antragsgegner weder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat und in keinem Mitgliedstaat eine Zuständigkeit nach den vorrangig geltenden Regelungen der EuGVO bzw. des EuGVÜ gegeben ist. Es gilt der Grundsatz, daß die örtliche Zuständigkeit die internationale Zuständigkeit indiziert. Ist ein deutsches Gericht nach den §§ 12 ff ZPO örtlich zuständig, ist es auch international zuständig.
Hinsichtlich des anwendbaren Rechts gilt § 40 EGBGB.
Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht - wie hier - nicht nach Art. 27 EGBGB vereinbart worden ist. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB wird zwar vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder - wenn der Vertrag in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden ist - ihre Niederlassung hat. Diese Vermutung gilt nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB jedoch nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der in Rede stehende Vertrag der Parteien die engsten Verbindungen mit Frankreich aufweist, weil die Lichtbilder in Nizza für ein dort ansässiges Unternehmen angefertigt worden sind und der Werbung für das auf den Bildern abgelichtete, dort belegene Hotel dienen sollten. Auf den Vertrag ist daher grundsätzlich französisches Urhebervertragsrecht anwendbar.4)