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für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts oder eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt.
Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente sind die Gerichte eines jeden Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für alle Verfahren ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Staat erteilt wurde;
Bei Klagen auf Nichtigerklärung ist nach Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ / Art. 22 Nr. 4 EuGVVO als ausschließlicher Gerichtsstand das Gericht am Sitz des jeweiligen nationalen Patentamtes zuständig.
Nach Art. 2 II EPÜ zerfallen europäische Patent nach Erteilung in ein Bündel nationaler Rechte, so dass entsprechend viele nationale Klagen auf Nichtigerklärung am Sitz der nationalen Patentämter durchzuführen sind.
Nach britischem Recht ist der Einwand der mangelnden Schutzfähigkeit zulässig. ⇒ Der britische Richter hat für die britische Verletzung auf entsprechenden Einwand auch die materielle Bestandskraft des britischen Patents zu prüfen. Es ist strittig, ob dieser Einwand zugelassen werden sollte (GRUR Int. 98, 314; GRUR Int. 99, 784). Umgekehrt lassen die britischen Richter für ausländische Verletzungen den Einwand der mangelnden Schutzfähigkeit nicht zu.
Für Klagen, welche die Gültigkeit einer deutschen Marke zum Gegenstand haben, sind die deutschen Gerichte international nach der EuGVVO auch dann ausschließlich zuständig, wenn nur der Beklagte seinen Sitz im Geltungsbereich der Verordnung hat.1)
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