In Zusammenhang stehende Klagen zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten
Art. 28 VO 44/2001
Art. 28 (1) EuGVVO (VO 44/2001)
Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.