§ 78 (1) S. 1 ZPO → Anwaltszwang vor den Landgerichten
§ 78 (1) S. 2 ZPO → Anwaltszwang vor den Oberlandesgerichten
§ 78 (1) S. 3 ZPO → Anwaltszwang vor den obersten Landesgerichten
§ 78 (1) S. 4 ZPO → Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof
§ 78 (1) S. 5 ZPO → Anwaltszwang in Familiensachen
§ 78 (2) S. 5 ZPO → Anwaltszwang vor den Familiengerichten
→ Anwaltszwang
→ Verfassungsmäßigkeit des Anwaltszwangs
Vor den Gerichten des höheren Rechtszugs kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozesshandlung grundsätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, dem gegenüber die Prozesshandlung zu erklären ist.1)
Wenn der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, können daher grundsätzlich auch die Prozesshandlungen, die sich an das Rechtsmittelgericht richten, nur von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden.2)
Dieser Grundsatz kann jedoch nicht starr durchgeführt werden. Er muss dort Ausnahmen erleiden, wo prozessökonomische Erwägungen dies nahelegen und der mit der Bestimmung des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird.3)
Am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte und die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10, soweit es sich um ein Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt, sowie Nr. 12, 13 und des § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 brauchen sich vor den Oberlandesgerichten nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde besteht kein Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).4)
Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
§ 78 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung vor bestimmten Gerichten und die Ausnahmen für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
§ 78 (1) ZPO → Anwaltszwang vor höheren Gerichten
Bestimmt, dass Parteien vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt vertreten sein müssen.
§ 78 (2) ZPO → Vertretung von Behörden und juristischen Personen
Erlaubt Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sich durch eigene oder andere qualifizierte Beschäftigte vertreten zu lassen.
§ 78 (3) ZPO → Ausnahmen vom Anwaltszwang
Legt fest, dass der Anwaltszwang nicht für Verfahren vor beauftragten oder ersuchten Richtern sowie für bestimmte Prozesshandlungen gilt.
§ 78 (4) ZPO → Selbstvertretung durch Rechtsanwälte
Erlaubt einem zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt, sich selbst zu vertreten.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 4 → Prozessbevollmächtigte und Beistände
Regelt die Vertretung der Parteien im Zivilprozess durch Rechtsanwälte und die besonderen Bestimmungen für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts.