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§ 78 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt einem zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt, sich selbst zu vertreten.
Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
§ 78 ZPO → Anwaltsprozess
Regelt die Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung vor bestimmten Gerichten und die Ausnahmen für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
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