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§ 78 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Anwaltszwang nicht für Verfahren vor beauftragten oder ersuchten Richtern sowie für bestimmte Prozesshandlungen gilt.
Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
§ 78 ZPO → Anwaltsprozess
Regelt die Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung vor bestimmten Gerichten und die Ausnahmen für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
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