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verfahrensrecht:anwaltszwang_vor_hoeheren_gerichten

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Anwaltszwang vor höheren Gerichten

§ 78 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Parteien vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt vertreten sein müssen.

§ 78 (1) ZPO

Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

siehe auch

§ 78 ZPO → Anwaltsprozess
Regelt die Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung vor bestimmten Gerichten und die Ausnahmen für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

verfahrensrecht/anwaltszwang_vor_hoeheren_gerichten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:28 von 127.0.0.1