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verfahrensrecht:vertretung_von_behoerden_und_juristischen_personen

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Vertretung von Behörden und juristischen Personen

§ 78 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sich durch eigene oder andere qualifizierte Beschäftigte vertreten zu lassen.

§ 78 (2) ZPO

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

siehe auch

§ 78 ZPO → Anwaltsprozess
Regelt die Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung vor bestimmten Gerichten und die Ausnahmen für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

verfahrensrecht/vertretung_von_behoerden_und_juristischen_personen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:28 von 127.0.0.1