§ 424 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an einen Antrag, wenn eine Urkunde durch den Gegner vorgelegt werden soll.
§ 424 (1) ZPO → Bezeichnung der Urkunde
Der Antrag muss die genaue Bezeichnung der Urkunde enthalten.
§ 424 (2) ZPO → Bezeichnung der Tatsachen
Der Antrag muss die Tatsachen benennen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen.
§ 424 (3) ZPO → Bezeichnung des Inhalts der Urkunde
Der Antrag muss eine möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde enthalten.
§ 424 (4) ZPO → Angabe der Besitzumstände
Der Antrag muss die Umstände angeben, auf die sich die Behauptung stützt, dass die Urkunde sich im Besitz des Gegners befindet.
§ 424 (5) ZPO → Bezeichnung des Vorlegungsgrundes
Der Antrag muss den Grund angeben, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt, und dieser Grund ist glaubhaft zu machen.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Beweisaufnahme
Regelt die Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Vorlegung von Urkunden und der Verpflichtungen der Parteien, Beweise vorzulegen oder zu benennen.