Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
→ Anschlußberufung im Patentnichtigkeitsverfahren
Hat das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ohne Zustimmung der Parteien angeordnet, kann eine Anschlussberufung im Rahmen des schriftlichen Verfahrens nicht wirksam eingelegt werden.1)
Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger mit einem erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag dasselbe Klageziel wie mit dem erstinstanzlich erfolgreichen Hauptantrag, stellt dies keine Klageerweiterung dar, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss.2)
Es bedarf keiner Anschlussberufung des Klägers gegen das Grundurteil, um dem Berufungsgericht eine Entscheidung auch über die Höhe des Anspruchs zu ermöglichen.3)
Ergeht eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs, so kommt eine Anschlussberufung des Klägers außer im Fall einer Klageerweiterung ohnehin nicht in Frage4). Das folgt schon daraus, dass sich die Anschlussberufung allein gegen das mit dem Hauptrechtsmittel angegriffene Urteil richten kann, nicht aber gegen das noch beim Gericht des ersten Rechtszugs anhängige Betragsverfahren.5)
Weist das erstinstanzliche Gericht den Hauptantrag des Klägers ab und gibt seinem Hilfsantrag statt, fällt bei Einlegung der Berufung durch den Beklagten die Entscheidung über den Hauptantrag bei dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung an, sondern erwächst in Rechtskraft, wenn nicht der Kläger Anschlussberufung einlegt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kläger den Rechtsstreit erstinstanzlich hinsichtlich des Hauptantrags einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärt und den Hauptantrag hilfsweise - für den Fall, dass die Voraussetzungen der Feststellung seiner Erledigung nicht vorliegen - aufrechterhält.6)
Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
§ 524 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten.
§ 524 (1) ZPO → Anschließung an die Berufung
Ermöglicht dem Berufungsbeklagten, sich der Berufung durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht anzuschließen.
§ 524 (2) ZPO → Statthaftigkeit der Anschlussberufung
Erlaubt die Anschließung auch nach Verzicht auf die Berufung oder nach Ablauf der Berufungsfrist, bis zur Frist zur Berufungserwiderung.
§ 524 (3) ZPO → Begründung der Anschlussberufung
Verlangt die Begründung der Anschlussberufung in der Anschlussschrift und verweist auf die entsprechenden Vorschriften der §§ 519, 520 und 521.
§ 524 (4) ZPO → Wirkungsverlust der Anschlussberufung
Bestimmt, dass die Anschließung ihre Wirkung verliert, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder zurückgewiesen wird.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Berufung
Regelt die Berufung als Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz, einschließlich der Voraussetzungen, Fristen und Verfahren zur Einlegung der Berufung sowie der möglichen Entscheidungen des Berufungsgerichts.