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§ 524 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Berufungsbeklagten, sich der Berufung durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht anzuschließen.
Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
§ 524 ZPO → Anschlussberufung
Regelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten.
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