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§ 524 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt die Begründung der Anschlussberufung in der Anschlussschrift und verweist auf die entsprechenden Vorschriften der §§ 519, 520 und 521.
Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
§ 524 ZPO → Anschlussberufung
Regelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten.
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