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verfahrensrecht:begruendung_der_anschlussberufung

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Begründung der Anschlussberufung

§ 524 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt die Begründung der Anschlussberufung in der Anschlussschrift und verweist auf die entsprechenden Vorschriften der §§ 519, 520 und 521.

§ 524 (3) ZPO

Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

siehe auch

§ 524 ZPO → Anschlussberufung
Regelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten.

verfahrensrecht/begruendung_der_anschlussberufung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:12 von 127.0.0.1