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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:wirkungsverlust_der_anschlussberufung

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Wirkungsverlust der Anschlussberufung

§ 524 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Anschließung ihre Wirkung verliert, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder zurückgewiesen wird.

§ 524 (4) ZPO

Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

siehe auch

§ 524 ZPO → Anschlussberufung
Regelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten.

verfahrensrecht/wirkungsverlust_der_anschlussberufung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:12 von 127.0.0.1