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verfahrensrecht:statthaftigkeit_der_anschlussberufung

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Statthaftigkeit der Anschlussberufung

§ 524 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Anschließung auch nach Verzicht auf die Berufung oder nach Ablauf der Berufungsfrist, bis zur Frist zur Berufungserwiderung.

§ 524 (2) ZPO

Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

siehe auch

§ 524 ZPO → Anschlussberufung
Regelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten.

verfahrensrecht/statthaftigkeit_der_anschlussberufung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:12 von 127.0.0.1