Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
§ 406 (2) S. 1 ZPO → Antrag zur Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen
§ 406 (2) S. 2 ZPO → Frist für die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen
§ 406 (2) S. 3 ZPO → Verspätete Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen
§ 406 (2) S. 4 ZPO → Antrag zur Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen durch Protokollerklärung
Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken.1)
Es kommt nicht darauf an, ob der gerichtlich beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die das Ablehnungsgesuch anbringende Partei der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit besteht. Dies kann unter anderem in Betracht kommen, wenn der Sachverständige in einem aktuellen Mandatsverhältnis zu den Prozessbevollmächtigten des Prozessgegners oder in näheren Beziehungen zu einer der Parteien steht.2)
Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus denen auch ein Richter abgelehnt werden kann (§ 42 ff ZPO).
Die gesetzliche Regelung über die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen (§ 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO) dient ebenso wie die den Richter betreffenden Vorschriften (§§ 41, 42 ZPO) der Sicherung der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Das Gesetz will mit diesen Vorschriften der Neutralität und Distanz des Richters wie des Sachverständigen gegenüber den Parteien gewährleisten und so die Voraussetzungen für ein faires Verfahren schaffen3). Deshalb ist entscheidend, ob objektive Gründe vorliegen, die einer besonnenen und vernünftig denkenden Partei Anlass geben können, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Dies ist grundsätzlich vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen. Darauf, ob der gerichtliche Sachverständige tatsächlich befangen ist oder sich befangen fühlt, kommt es nicht an.4)
Nach der Rechtsprechung des BGH sind die vorgetragenen Ablehnungsgründe in ihrer Gesamtheit zu würdigen 5)
Bloße Beziehungen der Hochschule zur Beklagten oder zu einem Konzernunternehmen der Beklagten, auf die sich die Klägerin stützt, reichen nicht dafür aus, einen hinreichenden Anlass für die Besorgnis der Befangenheit zu bieten.6)
Vorangegangene Industrietätigkeiten als solche sind bei Hochschullehrern auf dem Gebiet der Technik und der Naturwissenschaften allgemein zu erwarten und schon deshalb für sich allein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Sie sind sogar im Interesse der Qualifikation des Sachverständigen erwünscht.7)
Allerdings kann eine Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände bei Forschungskooperationen zwischen der organisatorischen Einheit der Hochschule, der der Sachverständige angehört, und einer Prozesspartei oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen zu dem Ergebnis führen, dass der Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit ausgefüllt ist.8)
Auch eine Tätigkeit für einen nicht am Verfahren beteiligten und auch nicht mit einem Verfahrensbeteiligten verflochtenen Konkurrenten9) rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht.10)
Etwaige inhaltliche Mängel des Gutachtens sind vom Gericht in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Sie sind für sich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.11)
Dass der Sachverständige bei Erfindungen als Miterfinder benannt ist, bei denen die Anwaltssozietät die Vertretung übernommen hatte, die nunmehr die Beklagte vertritt, könnte die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nur dann begründen, wenn es sich um gegenwärtige oder doch um nicht lange zurückliegende Mandatierungen handeln würde12), regelmäßig aber nicht schon dann, wenn es sich um bereits längere Zeit zurückliegende Mandatsverhältnisse handelt.13)
Dass der Sachverständige mit einer Wettbewerberin der Klägerin zusammengearbeitet haben mag, füllt einen Ablehnungsgrund ebenfalls nicht aus. Industriekorporationen als solche sind, wie der Senat erst kürzlich für Industrietätigkeiten allgemein entschieden hat 14), bei Hochschullehrern auf dem Gebiet der Technik und der Naturwissenschaften allgemein zu erwarten und schon deshalb für sich allein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Sie sind sogar im Interesse der Qualifikation des Sachverständigen erwünscht.15)
Auch eine Tätigkeit für einen nicht am Verfahren beteiligten und auch nicht mit einem Verfahrensbeteiligten verflochtenen Konkurrenten16) rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht.17)
Bloße Beziehungen der Hochschule zur Beklagten oder zu einem Konzernunternehmen der Beklagten, auf die sich die Klägerin stützt, reichen nicht dafür aus, einen hinreichenden Anlass für die Besorgnis der Befangenheit zu bieten.18)
Etwaige inhaltliche Mängel des Gutachtens hat der Senat in seine Beweiswürdigung einzubeziehen. Auch sie sind für sich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.19)
Lücken und Unzulänglichkeiten rechtfertigen für sich allein nicht die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit, weil dessen Unparteilichkeit dadurch nicht in Frage gestellt wird.20)
Der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit kann begründet sein, wenn der Sachverständige in einer wirtschaftlichen Verbindung zu einer der Parteien steht. Nimmt der Sachverständige einen Gutachtenauftrag eines Drit-ten an, der seinerseits in einem Beratungsverhältnis zu einer der Parteien steht, kommt dies nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.21)
Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.
Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
§ 406 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ablehnung eines Sachverständigen aus Gründen, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen.
§ 406 (1) ZPO → Ablehnungsgründe für Sachverständige
Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen, jedoch nicht, wenn der Sachverständige als Zeuge vernommen wurde.
§ 406 (2) ZPO → Frist und Verfahren für den Ablehnungsantrag
Der Ablehnungsantrag muss vor der Vernehmung des Sachverständigen gestellt werden, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach der Ernennung.
§ 406 (3) ZPO → Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes
Der Ablehnungsgrund muss glaubhaft gemacht werden, eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig.
§ 406 (4) ZPO → Entscheidung über den Ablehnungsantrag
Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Beschluss des zuständigen Gerichts oder Richters.
§ 406 (5) ZPO → Rechtsmittel gegen den Ablehnungsbeschluss
Gegen einen Beschluss, der die Ablehnung für begründet erklärt, gibt es kein Rechtsmittel; gegen einen unbegründeten Beschluss ist sofortige Beschwerde möglich.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 8 → Beweis durch Sachverständige
Regelt die Bestimmungen zur Beweisführung durch Sachverständige, einschließlich der Auswahl, Ernennung und Ablehnung von Sachverständigen sowie deren Pflichten und Rechte im Zivilprozess.