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verfahrensrecht:ablehnungsgruende_fuer_sachverstaendige

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Ablehnungsgründe für Sachverständige

§ 406 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Gründe, aus denen ein Sachverständiger abgelehnt werden kann.

§ 406 (1) ZPO

Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

siehe auch

§ 406 ZPO → Ablehnung eines Sachverständigen
Regelt die Ablehnung eines Sachverständigen aus Gründen, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen.

verfahrensrecht/ablehnungsgruende_fuer_sachverstaendige.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:13 von 127.0.0.1