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verfahrensrecht:entscheidung_ueber_den_ablehnungsantrag

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Entscheidung über den Ablehnungsantrag

§ 406 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Entscheidung über den Ablehnungsantrag.

§ 406 (4) ZPO

Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

siehe auch

§ 406 ZPO → Ablehnung eines Sachverständigen
Regelt die Ablehnung eines Sachverständigen aus Gründen, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen.

verfahrensrecht/entscheidung_ueber_den_ablehnungsantrag.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:13 von 127.0.0.1