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§ 406 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Entscheidung über den Ablehnungsantrag.
Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.
§ 406 ZPO → Ablehnung eines Sachverständigen
Regelt die Ablehnung eines Sachverständigen aus Gründen, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen.
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