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verfahrensrecht:frist_und_verfahren_fuer_den_ablehnungsantrag

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Frist und Verfahren für den Ablehnungsantrag

§ 406 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Frist und das Verfahren für die Stellung eines Ablehnungsantrags fest.

§ 406 (2) ZPO

Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

siehe auch

§ 406 ZPO → Ablehnung eines Sachverständigen
Regelt die Ablehnung eines Sachverständigen aus Gründen, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen.

verfahrensrecht/frist_und_verfahren_fuer_den_ablehnungsantrag.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:13 von 127.0.0.1