§ 31 UrhG → Einräumung von Nutzungsrechten
§ 31a UrhG → Verträge über unbekannte Nutzungsarten
§ 32 UrhG → Angemessene Vergütung
§ 32a UrhG → Weitere Beteiligung des Urhebers
§ 32b UrhG → Zwingende Anwendung
§ 32c UrhG → Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
§ 33 UrhG → Weiterwirkung von Nutzungsrechten
§ 34 UrhG → Übertragung von Nutzungsrechten
§ 35 UrhG → Einräumung weiterer Nutzungsrechte
§ 36 UrhG → Gemeinsame Vergütungsregeln
§ 36a UrhG → Schlichtungsstelle
§ 37 UrhG → Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
§ 38 UrhG → Beiträge zu Sammlungen
§ 39 UrhG → Änderungen des Werkes
§ 40 UrhG → Verträge über künftige Werke
§ 41 UrhG → Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
§ 42 UrhG → Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
§ 42a UrhG → Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
§ 43 UrhG → Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
§ 44 UrhG → Veräußerung des Originals des Werkes
§ 79 UrhG → Einräumung von Nutzungsrechten durch den ausübenden Künstler
Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. Danach räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind.1)