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Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
§ 34 Abs. 1 UrhG kann in bestimmten Konstellationen des Verkaufs von Standardsoftware mit dem in § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG speziell für Computerprogramme geregelten Erschöpfungsgrundsatz in Konflikt geraten. Wird beispielsweise eine für die selbständige Installation und Benutzung auf einem separaten PC bestimmte Software auf einem körperlichen Datenträger vertrieben, verweigert aber der Berechtigte die Zustimmung zur Weiterübertragung des Nutzungsrechts zur Vervielfältigung, so könnte, wenn nur eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Nutzungsrechts in Betracht käme, die Verkehrsfähigkeit des Vervielfältigungsstücks und damit die von der Erschöpfung angestrebte Wirkung praktisch weitestgehend aufgehoben werden. Denn der Erwerb des Datenträgers hätte wenig Sinn, wenn das darauf gespeicherte Programm wegen der Verweigerung der Zustimmung des Berechtigten zur Vervielfältigung nicht installiert und ausgeführt werden dürfte. Deshalb hat sich der Bundesgerichtshof in der „UsedSoft“-Entscheidung dafür ausgesprochen, denjenigen, der sich auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts am körperlichen Vervielfältigungsstück berufen kann, als „rechtmäßigen Erwerber“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG und damit als „zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten“ im Sinne des in Umsetzung der Richtlinie ergangenen § 69d Abs. 1 UrhG anzusehen.1)
Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.
Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.
Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.
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