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§ 31 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) regelt die Einräumung von Nutzungsrechten und beschreibt, wie der Urheber einer anderen Person das Recht zur Nutzung seines Werkes auf verschiedenen Nutzungsarten einräumen kann. Dabei werden die Unterscheidungen zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten und deren mögliche Einschränkungen erläutert.
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
§ 31 (2) UrhG → Einfaches Nutzungsrecht
Das einfache Nutzungsrecht erlaubt die Nutzung des Werks durch mehrere Personen gleichzeitig.
§ 31 (3) UrhG → Ausschließliches Nutzungsrecht
Das ausschließliche Nutzungsrecht gibt dem Inhaber das Recht, andere von der Nutzung des Werkes auszuschließen.
§ 31 (4) UrhG → weggefallen
§ 31 (5) UrhG → Zweckübertragungsregel
Wenn die Nutzungsarten nicht ausdrücklich festgelegt sind, richtet sich die Auslegung nach dem Zweck des Vertrags.
→ Berechtigungsvertrag mit der GEMA
→ Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten
→ Aufspaltbarkeit des dinglichen Nutzungsrechts
→ Nutzung zum privaten Gebrauch
Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann das Nutzungsrecht inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Mit dinglicher Wirkung kann es allerdings nur auf übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsarten beschränkt werden.1)
Eine eigenständige Nutzungsart kann im Hinblick auf den Gebrauchszweck vorliegen.2)
Die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch kann eine eigenständige Nutzungsart darstellen (vgl. § 53 Abs. 1 UrhG).3)
Bei der privaten Nutzung und der gewerblichen Nutzung handelt es sich nach der Verkehrsauffassung um verschiedene Nutzungsarten, über die der Rechtsinhaber unabhängig voneinander mit dinglicher Wirkung verfügen kann.4)
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