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urheberrecht:verguetung_fuer_spaeter_bekannte_nutzungsarten

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Vergütung für später bekannte Nutzungsarten (§ 32c UrhG)

§ 32c (1) UrhG

Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.

§ 32c (2) UrhG

Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners entfällt.

§ 32c (3) UrhG

Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

siehe auch

urheberrecht/verguetung_fuer_spaeter_bekannte_nutzungsarten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1