Anzeigen:
Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
Nach § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG gehen in Tarifverträgen enthaltene Regelungen gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG vor. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass in vielen Bereichen gut funktionierende Tarifverträge bestehen und in Tarifverträgen regelmäßig angemessene Bedingungen und Vergütungen vereinbart werden1)
Der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG angeordnete Vorrang von Tarifverträgen besteht allerdings nur in ihrem persönlichen, räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich. Der persönliche Geltungsbereich beschränkt sich bei unterbliebener Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 TVG auf das Verhältnis der tarifvertragsschließenden Parteien und ihrer Mitglieder.2)
Besteht zwischen den potentiellen Parteien eines Schlichtungsverfahrens nach den § 36 Abs. 3, § 36a UrhG kein Tarifvertrag und fehlt es an der Allgemeinverbindlichkeit eines solchen, steht mithin der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG geregelte Vorrang von Tarifverträgen der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln nicht entgegen. So verhält es sich im Streitfall, in dem die Antragsteller nicht Partei der von der Antragsgegnerin zu 1 für die Bereiche Kamera, Szenenbild und Schnitt geschlossenen, nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge sind.3)
Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 UrhG auf.4)
Es besteht für die in § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG genannten Parteien keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln.5)
Aus dem Regelungszusammenhang der Bestimmungen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ergibt sich, dass keine Verpflichtung der Parteien zur Verhandlung über gemeinsame Vergütungsregeln besteht. Gemeinsame Vergütungsregeln können nach §§ 36, 36a UrhG entweder unmittelbar durch Vereinbarung der Parteien (§ 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder in einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle (§ 36 Abs. 3 und 4, § 36a UrhG) aufgestellt werden. Die Parteien können das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle vereinbaren (§ 36 Abs. 3 Satz 1 UrhG), ohne zuvor über eine Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln verhandelt zu haben. Aber auch wenn die Parteien kein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle vereinbaren, sind sie nicht zu Verhandlungen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln verpflichtet. Das folgt aus der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG, wonach das Schlichtungsverfahren auf schriftliches Verlangen einer Partei stattfindet, wenn die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt. Eine Partei trifft danach keine Verpflichtung, sondern allenfalls eine Obliegenheit, an der Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln mitzuwirken.6)
Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist jedenfalls der urhebervertragsrechtliche Vertragspartner des jeweiligen Urhebers (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 36 UrhG Rn. 13; Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 36 UrhG Rn. 50; BeckOK.Urheberrecht/Soppe, 31. Edition [Stand 1. Mai 2021], § 36 UrhG Rn. 52))
Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht nur der urhebervertragsrechtliche Vertragspartner des Urhebers, sondern auch ein Sendeunternehmen, das sich bei einer Auftragsproduktion vom Produktionsunternehmen die umfassenden Nutzungsrechte an dem hergestellten Werk einräumen lässt.7)
Der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG angeordnete Vorrang von Tarifverträgen vor gemeinsamen Vergütungsregeln besteht nur in dem persönlichen, räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Tarifverträge. Der persönliche Geltungsbereich beschränkt sich bei unterbliebener Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 TVG auf das Verhältnis der tarifvertragsschließenden Parteien und ihrer Mitglieder. Für die individualvertragliche Einbeziehung von Tarifverträgen gilt der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG geregelte Vorrang nicht.8)
Auch wenn der Gesetzgeber von seinem ursprünglichen Vorhaben, Vergütungsansprüche des Urhebers gegenüber jedem Nutzer einzuräumen9), abgerückt ist und Vergütungsansprüche nach § 32 Abs. 1 UrhG auf das urhebervertragliche Verhältnis beschränkt hat, ist bei der Auslegung des Werknutzerbegriffs im Sinne der § 36 Abs. 1 Satz 1, § 36a Abs. 1 UrhG weiter zu berücksichtigen, dass die Interessen des Urhebers grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt sind, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werks angemessen beteiligt ist10).11)
Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 36a Abs. 3 UrhG [→ Schlichtungsstelle] für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 Abs. 1 UrhG ist möglich, wenn die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Betracht kommt, ohne dass es der Feststellung konkreter Nutzungshandlungen bedarf. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens setzt ferner nicht voraus, dass Urheber in der betroffenen Produktionsform typischerweise nicht nur untergeordnete urheberrechtliche Leistungen erbringen.12)
Die Tarifautonomie [Art. 9 (3) GG → Koalitionsfreiheit] wird durch den nach § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG auf ihren Geltungsbereich beschränkten Vorrang von Tarifverträgen gegenüber gemeinsamen Vergütungsregeln nicht beeinträchtigt. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sind in der Verhandlung von Tarifverträgen über urheberrechtliche Leistungen von Arbeitnehmern rechtlich frei, wenn sichergestellt ist, dass gemein same Vergütungsregeln nicht in den tarifvertraglich gebundenen Bereich hineinwirken. Das Verfahren zur Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG betrifft zudem nicht die Regelung der von Art. 9 Abs. 3 GG angesprochenen Arbeitsbedingungen, also der vertraglichen Verhältnisse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sondern ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein neuartiges Verfahren zur Festlegung der Vergütung für die Veräußerung von Nutzungsrechten an geistigem Eigentum.13)
Die Interessen von gewerkschaftsangehörigen Urhebern mit arbeitnehmer- oder arbeitnehmerähnlichem Status und die Interessen nicht tarifgebundener, selbstständig wirtschaftlich tätiger Urheber stimmen nicht notwendig überein. Dies gilt gleichermaßen für die Verhandlungsgegenseite, also Arbeitgeberverbände sowie Werknutzer und ihre Verbände, so dass die Koexistenz tariflicher und nichttariflicher Vergütungsverhandlungen und Vergütungsregeln sachgerecht erscheint, weil etwaig unterschiedlichen Belangen der jeweils betroffenen Gruppe hierdurch Rechnung getragen werden kann.14)
Das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot von Betriebsvereinbarungen im (auch nur potentiellen) Regelungsbereich eines Tarifvertrags dient der Sicherung der Tarifautonomie sowie der Erhaltung und Stärkung der Funktionsfähigkeit der Koalitionen, die gefährdet wären, wenn die Betriebsparteien durch eigene Regelungen mit normativer Wirkung unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse einwirken könnten.15) Mit der Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG hat der Gesetzgeber hingegen das hiervon abweichende Ziel verfolgt, nur im Fall der Kollision von Regelungen eines jeweils anwendbaren Tarifvertrags mit gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG einen Vorrang anzuordnen. Die Gewährleistung eines Vorrangs der im Einzelfall anwendbaren tariflichen Regelung erfordert kein generelles Verbot von gemeinsamen Vergütungsregeln, sondern lässt ihre Aufstellung und Wirksamkeit unberührt.16)
Für die individualvertragliche Einbeziehung von Tarifverträgen gilt der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG geregelte Vorrang nicht, weil die Rechtfertigung dieser vorrangigen Geltung von Tarifverträgen gerade auf deren kollektivvertraglichem Charakter beruht, der die darin enthaltenen Regelungen der Disposition individueller Vertragsparteien entzieht.17)
Der Gesetzgeber hat in § 32d Abs. 2 UrhG Auskunftsansprüche des Urhebers gegen seinen Vertragspartner ausgeschlossen hat, wenn der Urheber lediglich einen nachrangigen Beitrag zu einem Werk erbracht hat (Nr. 1) oder die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist (Nr. 2). Auch ist in der Rechtsprechung zu § 36 UrhG aF anerkannt, dass ein grobes Missverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung und den Erträgnissen im Sinne dieser Vorschrift dann zu verneinen sein kann, wenn der Urheber nur einen untergeordneten Beitrag zu dem Werk geleistet hat18). Hierbei handelt es sich jedoch um Grundsätze für die Bemessung und Durchsetzung des Vergütungsanspruchs im Einzelfall, deren Übertragung auf die Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln, die nach den § 32 Abs. 2 und 2a, § 32a Abs. 4 UrhG über den Einzelfall hinausweisende allgemeine Regelungen für die Bestimmung der angemessenen Vergütung enthalten, nicht sachgerecht ist.19)
Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein.
Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 UrhG müssen Vereinigungen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt nach § 36 Abs. 2 Satz 2 UrhG als ermächtigt im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 UrhG, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.20)
Aus den in § 36 Abs. 2 UrhG geregelten allgemeinen Voraussetzungen für die zur Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln zugelassenen Vereinigungen (Repräsentativität, Unabhängigkeit und Ermächtigung) kann sich ein eingeschränkter (räumlicher) Anwendungsbereich der gemeinsamen Vergütungsregel ergeben.21)
Das Erfordernis der Repräsentativität ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 UrhG auszulegen. Das Merkmal soll mit Blick auf die weitreichende Vermutung der Angemessenheit im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG sicherstellen, dass mit der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln kein Missbrauch betrieben wird, sondern diese nur von Vereinigungen vereinbart werden, welche die Gewähr für eine sachorientierte und interessengerechte Festlegung von angemessenen Regeln bieten. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass der jeweiligen Vereinigung entweder nach ihrer Anzahl und Größe oder nach ihrer Marktbedeutung eine tatsächliche Position zukommt, die es rechtfertigt, im konkreten Fall in legitimer Weise „für die Branche zu sprechen“.22)
Nach diesen Maßstäben scheidet eine formale Betrachtung aus, wonach gemeinsame Vergütungsregeln mit bundesweiter Bedeutung allein durch bundesweit tätige Vereinigungen abgeschlossen werden und regional tätige Verbände nur im Hinblick auf ihr Regionalgebiet repräsentativ sein können. Bei der gebotenen Anwendung eines gemischt qualitativen und quantitativen Maßstabs kann auch ein Regionalverband über die Grenzen seines Tätigkeits- oder Mitgliederbereichs hinaus repräsentativ im Sinne von § 36 Abs. 2 UrhG sein.23)
Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
Die Schlichtungsstelle hat den Parteien einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Vorschlages schriftlich widersprochen wird.
Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen.
§ 32 UrhG → Vergütung
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de