Regel 274 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten und beschreibt die verschiedenen Verfahren, die dafür genutzt werden können.
Regel 274.1 EPGVO → Verfahren zur Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten
Beschreibt die Verfahren, die zur Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten genutzt werden können.
Regel 274.2 EPGVO → Vereinbarkeit mit dem Recht des Zustellungsstaates
Stellt sicher, dass die Zustellung nicht auf eine Weise erfolgt, die mit dem Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgt, unvereinbar ist.
Regel 274.3 EPGVO → Mitteilung über das Zustelldatum
Die Kanzlei unterrichtet den Kläger über das Datum, zu dem die Klageschrift als zugestellt gilt.
Regel 274.4 EPGVO → Nicht mögliche Zustellung
Beschreibt das Vorgehen, wenn eine Zustellung gemäß den vorgesehenen Verfahren nicht möglich ist.
Regel 274 VerfO regelt die Zustellung außerhalb der Mitgliedstaaten. Diese sieht weder eine Zustellfiktion ausdrücklich vor noch enthält sie einen Verweis auf die Regel 271.6 VerfO [→ Zeitpunkt der Zustellung]. Vielmehr unterrichtet die Kanzlei nach Regel 274.3 VerfO [→ Mitteilung über das Zustelldatum] den Kläger über das Datum der Zustellung, was den Schluss zulässt, dass es auf das tatsächliche Datum der Zustellung ankommt. Dass für die Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten keine entsprechende Fiktion vorgesehen ist, dürfte seine Ursache darin habe, dass von einer Zustellung innerhalb von zehn Tagen nicht ausgegangen werden kann, so dass es auf das tatsächliche Datum der Zustellung ankommt.1)
EPGVO, Teil 5, Kapitel 2 → Zustellung
Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.