Artikel 33 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer.
Artikel 33 (1) → Zuständigkeit der Lokalkammern und Regionalkammern
Bestimmt, bei welchen Kammern Klagen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, c, f und g erhoben werden müssen.
Artikel 33 (2) → Ausschließliche Zuständigkeit und Verweisung
Regelt die ausschließliche Zuständigkeit der zuerst angerufenen Kammer und die Verweisung an die Zentralkammer bei bestimmten Umständen.
Artikel 33 (3) → Widerklage auf Nichtigerklärung
Beschreibt die Möglichkeiten der Kammern bei einer Widerklage auf Nichtigerklärung im Fall einer Verletzungsklage.
Artikel 33 (4) → Zuständigkeit der Zentralkammer
Legt fest, dass bestimmte Klagen bei der Zentralkammer zu erheben sind, es sei denn, es wurde bereits eine Verletzungsklage bei einer anderen Kammer erhoben.
Artikel 33 (5) → Verfahren bei anhängiger Klage auf Nichtigerklärung
Erlaubt die Erhebung einer Verletzungsklage bei jeder Kammer oder der Zentralkammer, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung anhängig ist.
Artikel 33 (6) → Aussetzung von Klagen zur Feststellung der Nichtverletzung
Regelt die Aussetzung von Klagen zur Feststellung der Nichtverletzung unter bestimmten Bedingungen.
Artikel 33 (7) → Wahl der Kammer durch die Parteien
Erlaubt den Parteien, die Kammer ihrer Wahl für die Erhebung ihrer Klage zu bestimmen.
Artikel 33 (8) → Klagen ohne vorherigen Einspruch
Erlaubt die Erhebung bestimmter Klagen ohne vorherigen Einspruch beim Europäischen Patentamt.
Artikel 33 (9) → Zuständigkeit der Zentralkammer für bestimmte Klagen
Bestimmt, dass bestimmte Klagen bei der Zentralkammer zu erheben sind.
Artikel 33 (10) → Unterrichtung des Gerichts über Verfahren beim Europäischen Patentamt
Verpflichtet die Parteien, das Gericht über anhängige Verfahren beim Europäischen Patentamt zu informieren und erlaubt die Aussetzung des Verfahrens.
EPGÜ, Teil 1, Kapitel VI → Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts
Regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder dem Lugano-Übereinkommen, beschreibt die ausschließliche Zuständigkeit für Patentverletzungs- und Nichtigerklärungsklagen, legt die örtliche Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz fest und definiert den territorialen Geltungsbereich der Entscheidungen.