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Artikel 33 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass bestimmte Klagen bei der Zentralkammer zu erheben sind, es sei denn, es wurde bereits eine Verletzungsklage bei einer anderen Kammer erhoben.
Die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Klagen sind bei der Zentralkammer zu erheben. Wurde jedoch bereits bei einer Lokal- oder Regionalkammer eine Verletzungsklage im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a zwischen denselben Parteien zum selben Patent erhoben, so dürfen diese Klagen nur vor derselben Lokal- oder Regionalkammer erhoben werden.
„Parteien“ im Sinne von Art. 33 Abs. 4 EPGÜ bezieht sich auf juristische Personen. Der Begriff darf nicht in einem weiten Sinne verstanden werden, der auf „Einheiten, die zu derselben Unternehmensgruppe gehören“, verweist.1)
„Gleiche Parteien“ bedeutet, dass es eine Identität der Parteien zwischen den beiden Verfahren gibt. Eine teilweise Überschneidung zwischen den Parteien reicht nicht aus, um eine Situation nach Art. 33 Abs. 4 S. 2 EPGÜ zu begründen. Jede Partei muss unabhängig betrachtet werden, wenn geprüft wird, ob die Parteien einer Nichtigkeitsklage und einer Verletzungsklage „die gleichen“ im Sinne von Art. 33 Abs.4 S.2 EPGÜ sind.2)
Prozesshandlungen werden vor einer Kammer im Sinne von Art. 33 Abs. 4 EPGÜ „eingebracht“, wenn sie eingereicht werden (CD München, UPC-CFI_1/2023, Beschluss vom 24.08.2023, Sanofi-Aventis gegen Amgen, Randnummer 4.22 und folgende). Weder Zustellung noch ein subjektives Element wie die Kenntnis der Handlung sind erforderlich, um den Begriff „eingebracht“ im Sinne von Art. 33 Abs. 4 EPGÜ zu erfüllen.3)
Artikel 33 → Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz
Regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer.
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