Anzeigen:
Artikel 33 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die ausschließliche Zuständigkeit der zuerst angerufenen Kammer und die Verweisung an die Zentralkammer bei bestimmten Umständen.
Ist eine Klage im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstaben a, c, f, g oder h bei einer Kammer des Gerichts erster Instanz anhängig, so darf zwischen denselben Parteien zum selben Patent keine Klage im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstaben a, c, f, g oder h bei einer anderen Kammer erhoben werden.
Ist eine Klage im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a bei einer Regionalkammer anhängig und ist die Verletzung im Gebiet von mindestens drei Regionalkammern erfolgt, so verweist die betreffende Regionalkammer das Verfahren auf Antrag des Beklagten an die Zentralkammer.
Wird bei mehreren Kammern eine Klage erhoben, die dieselben Parteien und dasselbe Patent betrifft, so ist die zuerst angerufene Kammer für das gesamte Verfahren zuständig und jede später angerufene Kammer erklärt die Klage im Einklang mit der Verfahrensordnung für unzulässig.
Art. 33 (2) EPGÜ muss so interpretiert werden, dass diese Bestimmung nicht nur anwendbar ist, wenn eine Klage zwischen denselben Parteien über dasselbe Patent vor mehreren verschiedenen Kammern erhoben wird, sondern gleichermaßen, wenn eine Klage zwischen denselben Parteien über dasselbe Patent zweimal vor derselben Kammer erhoben wird (argumentum a fortiori).1)
Es besteht keine Zuständigkeit und Kompetenz des Gerichts erster Instanz für eine zweite Widerklage auf Widerruf zwischen denselben Parteien zum selben Patent, wenn eine solche Klage bereits vor dem Gericht erster Instanz anhängig ist. Art. 33 (2) EPGÜ muss so ausgelegt werden, dass diese Bestimmung nicht nur anwendbar ist, wenn eine Klage zwischen denselben Parteien zum selben Patent vor mehreren verschiedenen Kammern erhoben wird, sondern ebenso, wenn eine Klage zwischen denselben Parteien zum selben Patent zweimal vor derselben Kammer erhoben wird (argumentum a fortiori). Die einzige vernünftige Erklärung für die Formulierung „verschiedene Kammern“ ist, dass die Autoren der EPGVO sich vorstellen konnten, dass dieselbe Klage (zum Beispiel aus taktischen Gründen) vor verschiedenen Kammern des Gerichts erhoben werden könnte, nicht jedoch, dass dieselbe Klage zweimal vor derselben Kammer erhoben werden könnte. Das Gericht kann mehrere Kammern umfassen (Art. 7 EPGÜ); dennoch ist und bleibt es ein Einheitliches Gericht auch im Sinne von Artikel 33 EPGÜ.2)
Artikel 33 → Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz
Regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de