Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen

Regel 345 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper und die Zuweisung der Klagen.

Regel 345.1 EPGVO → Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern
Beschreibt die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern der Lokal- oder Regionalkammern, dem Sitz und den Abteilungen der Zentralkammer.

Regel 345.2 EPGVO → Zuweisung gemäß Artikel 8 des Übereinkommens
Regelt die Zuweisung der Richter in Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens.

Regel 345.3 EPGVO → Zuweisung der Klagen nach Geschäftsverteilungsplan
Beschreibt die Zuweisung der Klagen nach einem Geschäftsverteilungsplan.

Regel 345.4 EPGVO → Übertragung von Funktionen innerhalb des Spruchkörpers
Regelt die Übertragung von Funktionen innerhalb des Spruchkörpers.

Regel 345.5 EPGVO → Benennung von ständigen Richtern für dringende Verfahren
Regelt die Benennung von ständigen Richtern für dringende Verfahren.

Regel 345.6 EPGVO → Entscheidung durch einen Einzelrichter
Regelt die Zuweisung der Klage an einen Einzelrichter, wenn sich alle Parteien darauf einigen.

Regel 345.7 EPGVO → Prüfung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz
Regelt die Prüfung von Entscheidungen durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz.

Regel 345.8 EPGVO → Anwendung auf das Berufungsgericht
Regelt die entsprechende Anwendung der Absätze auf das Berufungsgericht.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 9 → Regeln bezüglich der Organisation des Gerichts
Regelt die organisatorischen Bestimmungen des Gerichts im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.